Satzung des Imkervereins Gräfelfing und Umgebung e.V.

§ 1 Name und Sitz

 

  1. Der am 17.11.1929 gegründete Verein führt den Namen Imkerverein Gräfelfing und Umgebung.
  2. Er hat seinen Sitz in Gräfelfing.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2         Zweck des Vereines

Der Verein verfolgt den Zusammenschluß aller Imker und die Förderung der Bienenzucht und Bienenhaltung. Dies soll insbesondere erreicht werden durch:

a)    Abhaltung von Monatsversammlungen und Kursen.
Die Monatsversammlungen sollen nach Möglichkeit einmal im Kalendermonat stattfinden.

b)    Förderung der Zuchtbestrebungen und des Wanderwesens.

c)    Verbesserung der Bienenweide und des Beobachtungswesens.

d)    Bekämpfung der Bienenkrankheiten und Bienenschädlinge.

e)    Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

f)    Aufklärung der Allgemeinheit über die Bedeutung der Bienenzucht.

g)    Zusammenarbeit mit Land- und Forstwirtschaft, Obstbau und Pflanzenschutz.

h)    Beratung und Unterstützung der Mitglieder in allen imkerlichen Fragen.

§ 3        Gemeinnützigkeit

1.    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

3.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4        Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 5        Mitgliedschaft

1.    Jede natürliche Person kann Mitglied werden. Die Mitgliedschaft ist beim
Vorstand schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht zu begründen und nicht anfechtbar.

2.    Übertretenden Mitgliedern anderer Imkervereine wird auf Nachweis die frühere Mitgliedschaft angerechnet, sofern die Dauer der Mitgliedschaft in einem Imkerverein für Ehrungen maßgebend ist.

§ 6        Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.    Die Satzung des Vereines sowie die in ihrem Rahmen gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.

2.    Jedes Mitglied ist verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu leisten. Es hat für die Erreichung der Vereinszwecke zu wirken und nach den satzungsgemäßen Beschlüssen der Vereinsorgane zu handeln.

3.    Jedes Mitglied ist berechtigt an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und dessen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Es hat Anspruch auf den Beistand des Vereines.

§ 7        Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

a)    Tod
b)    Austritt
c)    Ausschluß

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den Verein. Eine Rückzahlung des Beitrages ist ausgeschlossen.

§ 8        Austritt

1.    Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

2.    Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Erklärt das Mitglied seinen Austritt erst nach dem 30. September des Jahres, so ist für das darauffolgende Kalenderjahr noch der volle Vereinsbeitrag zu bezahlen.

3.    Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

§ 9        Ausschluß

1.    Der Ausschluß aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

2.    Über den Ausschluß entscheidet der Ausschuß nach vorausgegangener Anhörung des Betroffenen mit einfacher Mehrheit.
3.    Der Beschluß über die Ausschließung eines Mitgliedes wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Beschluß ist dem Betroffenen bekanntzumachen.

4.    Gegen diese Entscheidung kann der Betroffene binnen eines Monats ab Zustellung schriftlich Widerspruch erheben. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

§ 10        Mitgliedsbeitrag

1.    Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

2.    Der Beitrag setzt sich zusammen aus:

a)    dem Vereinsbeitrag
b)    den Beiträgen für den Landesverband Bayerischer Imker e.V.
c)    den Beiträgen für den Deutschen Imkerbund e.V.
d)    der Prämie für die Imker-Global-Versicherung

3.    Die Höhe der Vereinsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.

4.    Die Beiträge sind im voraus, spätestens bis zum 1. März des Jahres zu entrichten.

5.    Während des Geschäftsjahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu bezahlen.

§ 11        Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

a)    der Vorstand
b)    der Ausschuß
c)    die Mitgliederversammlung

§ 12        Vorstand

1.    Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier und 3 Beisitzern. Der Vorstand führt die Geschäfte und erhält auf Nachweis Ersatz der Barauslagen.

2.    Gesetzliche Vertreter des Vereines (§ 26 BGB) sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende; beide sind einzeln vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur bei tatsächlicher oder rechtlicher
Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt.

3.    Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.

4.    Der 1. Vorsitzende leitet den Verein. Er hat die Organe einzuberufen und deren Sitzungen zu leiten. Er sorgt für die Durchführung der Beschlüsse.

5.    Scheidet der 1. Vorsitzende während einer Amtsperiode aus, führt der 2. Vorsitzende die Geschäfte fort. Dieser ist verpflichtet, binnen einer Frist von
6 Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen und Neuwahlen durchzuführen.

6.    Der Schriftführer hat über die Vorstandssitzungen, Ausschusssitzungen und über die Mitgliederversammlungen Protokoll zu führen. Die Protokolle sind von ihm und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

7.    Dem Kassier obliegen die Kassengeschäfte und die Verwaltung des Vereinsvermögens; er hat dabei nach den Prinzipien eines ordentlichen Kaufmannes zu handeln. Er ist an die Weisungen des 1. Vorsitzenden gebunden. Über die Vermögens- und Haushaltslage hat er der Mitgliederversammlung zu berichten.

8.    Scheiden der 2. Vorsitzende, der Schriftführer, der Kassier oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, wählt der Ausschuß einen Ersatzmann.

§ 13        Ausschuß

Der Ausschuß besteht aus dem Vorstand (§ 12) und drei gleichzeitig mit der Vorstandschaft zu wählenden Beiräten (Hygienewart, Gerätewart, und Medienwart).
Die Beiräte können gleichzeitig eine Funktion im Vorstand ausüben.

Der Ausschuß wird vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.

§ 14        Kassenprüfer

1.    Die Kasse und das Rechnungswesen des Vereines sind von zwei Kassenprüfern nach Abschluß eines jeden Rechnungsjahres zu prüfen. Sie sind befugt weitere Prüfungen vorzunehmen. Über das Prüfergebnis haben sie der Mitgliederversammlung zu berichten.

2.    Die Amtsdauer der Rechnungsprüfer beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

§ 15        Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
a)    wenn es das Interesse des Vereines erfordert, jedoch mindestens
b)    jährlich einmal, möglichst in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres
c)    auf Antrag mindestens eines Drittels der Vereinsmitglieder

2.    Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

3.    Die Berufung der Versammlung muß den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen.

4.    Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

§ 16        Beschlußfassung / Abstimmung

1.    Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
Bewerben sich mehrere Kandidaten, so ist geheim zu wählen.

2.    Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

3.    Zu einem Beschluß der eine Änderung der Satzung enthält ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

4.    Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 17         Auflösung des Vereines

1.    Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

2.    Die Liquidation erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestellende Liquidatoren.

3.    Das Vereinsvermögen fällt an den Kreisverband Imker München-Stadt und – Land e.V.. Dieser hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zur Förderung der Bienenhaltung zu verwenden.

§ 18        Ermächtigung des Vorstandes

Zu redaktionellen Änderungen bzw. Ergänzungen der Satzung zur Erlangung der Gemeinnützigkeit und zur Eintragung der Satzung in das Vereinsregister wird der Vorstand ermächtigt.

§ 19        Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 25. Januar 1991 beschlossen und erlangt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister Wirksamkeit.

Unterschriften: gezeichnet
Ludwig Gmeiner, Christoph Böhmer, Fischer Hermann, Erich Schuhmair, Armin Roth, Alma Roth, Rudolf Neuhäuser, Frauenknecht, Fischer Rudi, Peter Dürrwaechter, Kögl Josef, Ruhdorfer Hermann, Anton Niest, Schuster Lorenz, Blümel Erhard, Christine Bartl, Bangert, Willim Horst, Bornschlegel Josef, Werner Niklasch.

Eingetragen im Vereins-Register unter Aktenzeichen: VR 13748 am 13. Januar 1992, München, den 13. Januar 1992, Amtsgericht München, Registergericht.

Monatsversammlung am Freitag, den 27. April 2012

Herr Dr. Hartwin Zechmeister referiert zum Thema " Ein Rückblick auf 11 Jahre Imkern".

Kurs-Übersicht der Imkerschule des Bezirks Oberbayern für 2012

Die Kursübersicht 2012 der Imkerschule des Bezirks Oberbayern finden Sie hier.

Veranstaltungshinweis

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